Davon betroffen sind alle baulichen Maßnahmen, welche das Gebäude in seinem Erscheinungsbild verändern – unabhängig davon, ob die baulichen Maßnahmen der Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung (LBO) unterliegen.
Der Genehmigung bedürfen somit zum Beispiel auch das Verändern von Tür‐ und Fensterunterteilungen, Gesimsen und sonstigem Zierrat.
Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben wird die Genehmigung mit der Baugenehmigung vom Baurechtsamt erteilt, ansonsten auf gesonderten Antrag auf Genehmigung gemäß §173 BauGB beim Amt für Stadtplanung und Wohnen.
Es wird empfohlen, die geplante Maßnahme rechtszeitig - vor dem Einreichen eines Bauantrags oder eines gesonderten Antrags auf Genehmigung gemäß §173 BauGB - mit der zuständigen Abteilung Städtebauliche Planung Mitte, Nord, Neckar oder Filder beim Amt für Stadtplanung und Wohnen abzustimmen.
Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.